Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Ein Konsul ist berechtigt, für amtliche Zwecke Mitteilungen und Korrespondenz auszutauschen und zwar erstere durch die Post, telegraphisch, telephonisch oder mittels anderer öffentlicher Einrichtungen, letztere in versiegelten konsularischen Postsäcken und anderen Behältern mit
der Regierung des Sendestaates, der im Empfangsstaat beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörde des Sendestaates und allen seinen Konsulaten, die im selben Gebiet des Empfangsstaates wie das Konsulat des Konsuls gelegen sind;
den Regierungen der Gebiete, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Sendestaates verantwortlich ist, sowie mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden des Sendestaates, die nicht im selben Gebiet des Empfangsstaates ihren Amtssitz haben wie das Konsulat des Konsuls.
(2)Absatz 2,Für Mitteilungen und Korrespondenz nach Absatz 1 darf eine geheime Sprache verwendet werden.
(3)Absatz 3,Der Empfangsstaat darf aber, wenn er in Kampfhandlungen verwickelt ist, nach seinem Ermessen das erwähnte Recht auf Austausch von Mitteilungen und Korrespondenz mit den in Absatz 1 lit. b) angeführten Regierungen, diplomatischen Vertretungsbehörden und Konsulaten aufheben oder einschränken.Der Empfangsstaat darf aber, wenn er in Kampfhandlungen verwickelt ist, nach seinem Ermessen das erwähnte Recht auf Austausch von Mitteilungen und Korrespondenz mit den in Absatz 1 Litera b,) angeführten Regierungen, diplomatischen Vertretungsbehörden und Konsulaten aufheben oder einschränken.
(4)Absatz 4,Die im Absatz 1 erwähnte amtliche konsularische Korrespondenz ist unverletzlich; die Behörden des Gebietes dürfen sie unter keinem Vorwand untersuchen oder zurückhalten. Die im genannten Absatz erwähnten konsularischen Postsäcke und anderen Behälter sind vom Empfangsstaat wie das diplomatische Kuriergepäck des Sendestaates zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006391
Alte Dokumentnummer
N1196413714R