Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Beachte
Art. 16 ist erst nach gegenseitiger Notifikation durch die Hohen Vertragschließenden Parteien anzuwenden.Artikel 16, ist erst nach gegenseitiger Notifikation durch die Hohen Vertragschließenden Parteien anzuwenden.
Text
Artikel 16
Ein Berufskonsul darf wegen Handlungen, die er nicht in amtlicher Eigenschaft vorgenommen hat und die eine Verletzung des Rechtes des Gebietes darstellen, nur in Gewahrsam genommen und gehalten werden
bei Betreten auf frischer Tat;
im Falle einer strafbaren Handlung, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder mit einer strengeren Strafe bedroht ist; oder
im Falle einer strafbaren Handlung zum Zweck der Verantwortung vor dem erkennenden Gericht (wobei die Haft nur während der Verhandlung vor Gericht, nicht aber auf die Dauer einer Vertagung aufrechterhalten werden darf) oder nach Verurteilung; oder
wenn der Sendestaat auf diplomatischem Wege zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006393
alte Dokumentnummer
N1196413716R