Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 26.12.1963 — BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute26.12.1963 BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

26.12.1963BGBl. Nr. 19/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Konsuln oder Konsulatsangestellte können im Rahmen der Rechtsvorschriften des Gebietes verhalten werden, in Zivil-, Verwaltungs- oder gerichtlichen Strafverfahren auszusagen.
  2. Absatz 2,In einem solchen Falle sind alle gebotenen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Behinderung der Tätigkeit des Konsulats zu vermeiden. Ein Berufskonsul soll, wo immer dies möglich und zulässig ist, schriftlich oder mündlich in seinem Amt oder in seiner Wohnung aussagen können.
  3. Absatz 3,Ein Konsul oder Konsulatsangestellter kann es jedoch ablehnen,
    1. Litera a
      über Angelegenheiten, die in den Bereich seiner amtlichen Aufgaben fallen, auszusagen oder Schriftstücke oder Gegenstände aus dem konsularischen Archiv vorzulegen oder zu übergeben. Dahingehenden Ersuchen ist jedoch im Interesse der Rechtspflege zu entsprechen, wenn dies nach Ansicht des Leiters des Konsulats ohne Nachteil für die Interessen des Sendestaates möglich ist;
    2. Litera b
      als Sachverständiger über das Recht des Sendestaates auszusagen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006394

alte Dokumentnummer

N1196413717R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/19/A17/NOR12006394