Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Ein Konsul sowie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, sind von den Erfordernissen, die nach dem Recht des Gebietes hinsichtlich der Anmeldung von Ausländern und der Aufenthaltsbewilligung gelten, ausgenommen; sie dürfen nicht abgeschoben werden.
(2)Absatz 2,Ein Konsulatsangestellter sowie seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, genießen ebenfalls die im Absatz 1 umschriebenen Befreiungen, vorausgesetzt, daß er
Staatsangehöriger des Sendestaates ist;
im Gebiet keiner privaten Erwerbstätigkeit nachgeht;
in einem festen Dienstverhältnis zum Sendestaat steht oder, falls dies nicht zutrifft, zur Zeit des Amtsantrittes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gebiet gehabt hat.
(3)Absatz 3,Die zuständige Behörde des Empfangsstaates hat einem Konsul oder Konsulatsangestellten, deren Ehefrauen oder minderjährigen Kindern, auf welche die Bestimmungen dieses Artikels anwendbar sind, ein entsprechendes Ausweispapier auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006395
Alte Dokumentnummer
N1196413718R