Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Ein Konsul, der nicht Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist, ist in diesem Staat befreit von
jeder Dienstpflicht bei den Streitkräften oder sonstigen Dienstpflicht im Zusammenhang mit der Landesverteidigung, einschließlich Luftschutz, sowie von allen Leistungen, sei es in Form von Zahlungen oder in anderer Form an Stelle der Dienstpflicht;
jeder anderen öffentlichen Dienstpflicht, einschließlich des Laienrichteramtes, in jeder Form.
(2)Absatz 2,Ein Konsulatsangestellter genießt die gleichen Befreiungen, vorausgesetzt, daß er nicht ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist und daß er die im Artikel 18 Absatz 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt.
Schlagworte
Bundesheer, Wehrpflicht, Geschworener, Schiffe
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006396
Alte Dokumentnummer
N1196413719R