Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Teil IVTeil römisch vier
Finanzielle Privilegien
Artikel 20
Der Sendestaat oder eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 für ihn handelnde natürliche oder juristische Person ist von allen Steuern oder sonstigen Abgaben, die vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder einer anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates vorgeschrieben oder erhoben werden, befreit
hinsichtlich des Eigentums oder der Innehabung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Zugehör, die ausschließlich für einen im Artikel 9 Absatz 1 angeführten Zweck verwendet werden, ausgenommen jedoch Steuern oder sonstige Abgaben, die für Leistungen oder sonstige örtliche Aufwendungen auferlegt werden und deren Höhe sich nach dem Nutzen für die erwähnte Liegenschaft zu richten hat;
von Rechtsgeschäften und Urkunden, die sich auf den Erwerb von unbeweglichem Vermögen für einen der unter lit. a) genannten Zwecke beziehen;von Rechtsgeschäften und Urkunden, die sich auf den Erwerb von unbeweglichem Vermögen für einen der unter Litera a,) genannten Zwecke beziehen;
hinsichtlich des Eigentums, Besitzes und Gebrauches von beweglichem Vermögen, das konsularischen Zwecken dient.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006397
Alte Dokumentnummer
N1196413720R