Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Steuern oder sonstige Abgaben sind nicht vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder anderen Verwaltungseinheit des Empfangsstaates aufzuerlegen oder zu erheben
von Gebühren, die für den Sendestaat als Entgelt für konsularische Amtshandlungen oder für Bestätigungen über die Zahlung solcher Gebühren entgegengenommen werden;
von amtlichen Bezügen, Gehältern, Löhnen oder sonstigen Gratifikationen, die ein Konsul als Entgelt für seine konsularischen Dienste erhält;
von amtlichen Bezügen, Gehältern, Löhnen oder sonstigen Gratifikationen, die ein Konsulatsangestellter als Entgelt für seine bei einem Konsulat geleisteten Dienste erhält, es sei denn, daß dieser Angestellte ein Staatsangehöriger des Empfangsstaates ist, ohne gleichzeitig Staatsangehöriger des Sendestaates zu sein.
(2)Absatz 2,Überdies ist der Sendestaat, ein Konsul oder Konsulatsangestellter im Gebiet hinsichtlich von Handlungen, die im Zuge der amtlichen Tätigkeit des Konsuls oder des Konsulatsangestellten vorgenommen werden, von allen Steuern oder sonstigen Abgaben welcher Art auch immer, die ihm vom Empfangsstaat, einem Land, einer Provinz, einer Gemeinde oder anderen Verwaltungseinheit vorgeschrieben und erhoben werden, befreit. Diese Befreiung findet keine Anwendung auf Steuern oder sonstige Abgaben, hinsichtlich derer eine andere Person abgabepflichtig ist, wenn auch die steuerliche oder sonstige Belastung auf den Sendestaat oder den Konsul oder Konsulatsangestellten überwälzt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006398
alte Dokumentnummer
N1196413721R