Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 32Artikel 32
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 32
Ein Konsul ist außerdem berechtigt, einen geringfügigen Nachlaß eines verstorbenen Staatsangehörigen des Sendestaates in Empfang zu nehmen und zu verteilen, ohne daß er vorher eine Vertretungsbewilligung (grant of representation) erhalten hätte; er ist hiezu in dem Ausmaß und unter den Voraussetzungen berechtigt, unter denen dies nach dem Recht des Gebietes gestattet ist, in dem sich der Nachlaß befindet.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006409
alte Dokumentnummer
N1196413732R