Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 26.12.1963 — BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute26.12.1963 BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

26.12.1963BGBl. Nr. 19/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 33

  1. Absatz eins,Stirbt ein Staatsangehöriger des Sendestaates während einer Reise im Gebiet oder einer Durchreise durch das Gebiet, ohne daß er dort seinen Wohnsitz (domicile) oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, so hat der Konsul das Recht, das Geld und die sonstige Habe aus dem persönlichen Besitz des Verstorbenen zum Zwecke der Sicherung unmittelbar in Verwahrung zu nehmen; das Recht der zuständigen Behörden des Gebietes, dieses Geld und diese Habe in jedem Fall an sich zu nehmen, in dem die Interessen der Rechtspflege oder eine Strafuntersuchung dies verlangen, wird dadurch nicht berührt.
  2. Absatz 2,Das Recht, dieses Geld oder diese Habe in Besitz zu behalten oder darüber zu verfügen, unterliegt den Rechtsvorschriften des Gebietes und den Bestimmungen der Artikel 30 bis 32.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006410

alte Dokumentnummer

N1196413733R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/19/A33/NOR12006410