Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 46Artikel 46
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 46
(1)Absatz eins,Jede Hohe Vertragschließende Partei hat vor Inkrafttreten dieses Vertrages der anderen Partei mitzuteilen, welche Teile ihrer Gebiete als Gebietseinheiten im Sinne aller oder einiger Artikel des Vertrages anzusehen sind, und im letzteren Fall für welche Artikel.
(2)Absatz 2,Jede Hohe Vertragschließende Partei kann jederzeit nach Inkrafttreten des Vertrages die gemäß Absatz 1 getroffenen Regelungen abändern. Jede derartige Abänderung oder weitere Abänderung seitens einer der beiden Parteien ist der anderen Partei zu notifizieren und tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch die andere Partei in Kraft.
(3)Absatz 3,Jede Mitteilung auf Grund dieses Artikels hat schriftlich auf diplomatischem Wege zu ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006423
alte Dokumentnummer
N1196413746R