Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 47Artikel 47
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 47
(1)Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden so rasch wie möglich in London ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Der Vertrag bleibt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien der anderen die Kündigung schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt.
ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien, am 24. Juni 1960, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006424
alte Dokumentnummer
N1196413747R