Rechtstracker.at

Art. 47

Fassungen
ab 26.12.1963 — BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 47 heute26.12.1963 BGBl. Nr. 19/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 47

Inkrafttretensdatum

26.12.1963BGBl. Nr. 19/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 47

  1. Absatz eins,Dieser Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden werden so rasch wie möglich in London ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Der Vertrag bleibt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem eine der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien der anderen die Kündigung schriftlich auf diplomatischem Wege mitteilt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben erwähnten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Wien, am 24. Juni 1960, in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10000401

Dokumentnummer

NOR12006424

alte Dokumentnummer

N1196413747R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/19/A47/NOR12006424