Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Stirbt ein Konsul oder ist er abwesend oder sonst an der Besorgung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so ist der Sendestaat berechtigt, einen zeitweiligen Vertreter zu bestellen, den die zuständige Behörde des Empfangsstaates nach Bekanntgabe in dieser Eigenschaft anzuerkennen hat. Jeder so bestellte Vertreter hat während der Dauer seiner Bestellung Anspruch auf die gleiche Behandlung wie der Konsul, an dessen Stelle er tätig ist, oder die ihm zukäme, wenn es sich um eine dauernde Bestellung handelte, je nach dem, welche Behandlung vorteilhafter ist.
(2)Absatz 2,Der Empfangsstaat ist jedoch nicht verpflichtet, auf Grund des Absatzes 1
eine Person als zur Besorgung konsularischer Amtsgeschäfte im Gebiet berechtigt anzusehen, die er nicht schon in diplomatischer oder konsularischer Eigenschaft anerkennt; oder
Rechte, Privilegien, Befreiungen oder Immunitäten, deren Ausübung oder Genuß nach diesem Vertrag an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft ist, einer zeitweilig als Konsul tätigen Person zuzuerkennen, es sei denn, daß sie diese Voraussetzungen selbst erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006383
alte Dokumentnummer
N1196413706R