Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1964Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1964,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 7
Der Sendestaat kann mit Zustimmung des Empfangsstaates ein Mitglied oder mehrere Mitglieder seiner bei diesem Staat akkreditierten diplomatischen Vertretungsbehörde ernennen, um außer diplomatischen auch konsularische Aufgaben zu erfüllen. Solche Ernennungen sind gemäß Artikel 4 oder 5 vorzunehmen. Jede derart ernannte Person genießt auch weiterhin alle jene Privilegien und Immunitäten, die ihr nach ihrer Rechtsstellung als Diplomat zustehen; jedoch kann sie bei der Erfüllung der in den Artikeln 24 bis 44 aufgezählten Aufgaben keine weitergehenden Immunitäten beanspruchen, als sie einem Konsul oder Konsulatsangestellten in dieser Hinsicht auf Grund dieses Vertrages zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Dokumentnummer
NOR12006384
alte Dokumentnummer
N1196413707R