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Art. 7

Fassungen
ab 07.10.1963 — BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute07.10.1963 BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

07.10.1963BGBl. Nr. 66/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

TEIL römisch vier

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 7

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

  1. Litera a
    “Sklaverei”, wie in dem Übereinkommen betreffend die Sklaverei von 1926 bestimmt wird, die Rechtsstellung oder Lage einer Person, an der einzelne oder alle der mit dem Eigentumsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt werden, und “Sklave” eine Person in einer solchen Lage oder Rechtsstellung;
  2. Litera b
    “eine Person in sklavereiähnlicher Rechtsstellung” eine Person in einer Lage oder Rechtsstellung, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht;
  3. Litera c
    “Sklavenhandel” den Gesamtbereich aller Handlungen der Festnahme, des Erwerbs oder der Veräußerung einer Person in der Absicht, sie zum Sklaven zu machen; aller Handlungen zum Erwerb eines Sklaven in der Absicht, ihn zu verkaufen oder zu tauschen; aller Handlungen zur Veräußerung einer zum Verkauf oder Tausch erworbenen Person durch Verkauf oder Tausch und ganz allgemein jeden Handel mit Sklaven und jede Beförderung derselben, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln sie erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10000402

Dokumentnummer

NOR12006437

alte Dokumentnummer

N1196415671S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/66/A7/NOR12006437