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Art. 8

Fassungen
ab 07.10.1963 — BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute07.10.1963 BGBl. Nr. 66/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei - Zusatzübereinkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1964,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.10.1963BGBl. Nr. 66/1964

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

TEIL römisch fünf

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERTRAGSSTAATEN UND ÜBERMITTLUNG

VON INFORMATIONEN

Artikel 8

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen miteinander und mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten.
  2. Ziffer 2
    Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften aller Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsanordnungen zu übermitteln, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassen oder in Kraft gesetzt haben.
  3. Ziffer 3
    Der Generalsekretär übermittelt die gemäß Absatz 2 erhaltenen Informationen den anderen Vertragsstaaten und dem Wirtschafts- und Sozialrat als Teil der Unterlagen für alle etwaigen Beratungen des Rates mit dem Zweck, weitere Empfehlungen zur Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels oder der Einrichtungen und Praktiken zu machen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens bilden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10000402

Dokumentnummer

NOR12006438

alte Dokumentnummer

N1196415672S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/66/A8/NOR12006438