Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 09.04.1965 — BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute09.04.1965 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 72/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Die Gemischte Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selber beschließt oder wenn es insbesondere in den in Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 geregelten Fällen ein Vertragschließender Staat im diplomatischen Wege verlangt. In diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß die Gemischte Kommission binnen einem Monat zusammentritt.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Staaten zusammenzutreten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006467

Alte Dokumentnummer

N1196512425P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A20/NOR12006467