Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
Artikel 27
(1)Absatz eins,Die aus dem Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Staates in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Staates eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages bestimmten Materialien sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig befreit und unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(2)Absatz 2,Vorübergehende Befreiung von allen Ein- und Ausfuhrabgaben wird für Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) unter der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände nach Beendigung der Arbeiten so bald wie möglich wieder rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für die entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten. Für die nicht wieder rückgeführten Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten. Solche Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar geworden sind und daher nicht wieder rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen. Die in diesem Absatz genannten Gegenstände unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(3)Absatz 3,Die Vertragschließenden Staaten sichern einander für die Durchfuhr von Materialien, Fahrzeugen und Geräten eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung zu.
(4)Absatz 4,Die Inhaber der in Artikel 24 genannten Ausweise dürfen die zu ihrem persönlichen Gebrauch erforderlichen Lebensmittel, Getränke, Medikamente, Tabakwaren und Reiseeffekten abgabenfrei mitführen.
(5)Absatz 5,Die ein- und ausgeführten Materialien, Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände unterliegen der Zollkontrolle des betreffenden Vertragschließenden Staates.
Schlagworte
Einfuhrbeschränkung, Zigarette, Zigarre, Import, Export
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006474
Alte Dokumentnummer
N1196512432P