Rechtstracker.at

Art. 28

Fassungen
ab 09.04.1965 — BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute09.04.1965 BGBl. Nr. 72/1965 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,

Typ

Vertrag - Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

09.04.1965BGBl. Nr. 72/1965

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

KAPITEL römisch fünf
Grenzwege, Grenzgewässer und Lagerstätten

Artikel 28

  1. Absatz eins,Grenzwege im Sinne dieses Vertrages sind Wege oder Wegstücke, in deren Mittellinien die Staatsgrenze verläuft und durch paarweise oder abwechselnd aufgestellte Grenzzeichen vermarkt ist.
  2. Absatz 2,Grenzwege dürfen von der Bevölkerung der beiden Vertragschließenden Staaten in der Zeit von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang frei benützt werden. Außerhalb dieser Zeit dürfen diese Personen jene Teile der Grenzwege nicht betreten, die zum Hoheitsgebiet des anderen Staates gehören.
  3. Absatz 3,Die mit der Bewachung der Staatsgrenze betrauten Organe der beiden Vertragschließenden Staaten dürfen die Grenzwege in Ausübung ihres Dienstes jederzeit frei benützen; Amtshandlungen dürfen sie jedoch nur auf jenem Teil der Grenzwege setzen, der zum Hoheitsgebiet ihres Staates gehört. Andere bewaffnete Organe der Vertragschließenden Staaten dürfen auf Grenzwegen nicht verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000405

Dokumentnummer

NOR12006475

Alte Dokumentnummer

N1196512433P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/72/A28/NOR12006475