Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 72/1965Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1965,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Text
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
Grenzwege, Grenzgewässer und Lagerstätten
Artikel 28
(1)Absatz eins,Grenzwege im Sinne dieses Vertrages sind Wege oder Wegstücke, in deren Mittellinien die Staatsgrenze verläuft und durch paarweise oder abwechselnd aufgestellte Grenzzeichen vermarkt ist.
(2)Absatz 2,Grenzwege dürfen von der Bevölkerung der beiden Vertragschließenden Staaten in der Zeit von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang frei benützt werden. Außerhalb dieser Zeit dürfen diese Personen jene Teile der Grenzwege nicht betreten, die zum Hoheitsgebiet des anderen Staates gehören.
(3)Absatz 3,Die mit der Bewachung der Staatsgrenze betrauten Organe der beiden Vertragschließenden Staaten dürfen die Grenzwege in Ausübung ihres Dienstes jederzeit frei benützen; Amtshandlungen dürfen sie jedoch nur auf jenem Teil der Grenzwege setzen, der zum Hoheitsgebiet ihres Staates gehört. Andere bewaffnete Organe der Vertragschließenden Staaten dürfen auf Grenzwegen nicht verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006475
Alte Dokumentnummer
N1196512433P