Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
24.03.1965 bis 02.01.2014 — BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 324.03.196502.01.2014 BGBl. Nr. 45/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Typ

K d. BKA

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

24.03.1965BGBl. Nr. 45/1965

Außerkrafttretensdatum

02.01.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,

Text

Artikel 3

Berichter

(Zu Paragraph 14, VwGG. 1965)

  1. Absatz eins,Der Berichter hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlußantrag auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluß ihres Mitberichtes an den Berichter zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem Senatsvorsitzenden vorzulegen, der für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt.
  2. Absatz 2,Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.
  3. Absatz 3,Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, daß für den Umlauf des Berichtes und allenfalls der Mitberichte bei den übrigen Senatsmitgliedern mindestens eine Woche zur Verfügung steht.
  4. Absatz 4,Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der Vorsitzende auf Antrag des Berichters auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.
  5. Absatz 5,Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter die nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGG. 1965 ohne Beschluß des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2014

Gesetzesnummer

10000407

Dokumentnummer

NOR12006495

Alte Dokumentnummer

N11965128870