Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1965 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2014Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 1/2014materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2014,
Text
Artikel 3
Berichter |
(Zu § 14 VwGG. 1965)(Zu Paragraph 14, VwGG. 1965) |
(1)Absatz eins,Der Berichter hat über jede entscheidungsreife Rechtssache einen begründeten Beschlußantrag auszuarbeiten und dem Vorsitzenden vorzulegen, der ihn bei den übrigen Senatsmitgliedern in Umlauf setzt. Sind Mitberichter bestellt, so ist der Erledigungsentwurf des Berichters vorerst nur diesen zuzuleiten und von ihnen unter Anschluß ihres Mitberichtes an den Berichter zurückzuleiten. Bericht und Mitbericht sind sodann samt den Akten dem Senatsvorsitzenden vorzulegen, der für den Umlauf bei den übrigen Senatsmitgliedern Sorge trägt.
(2)Absatz 2,Bis zur Beratung steht es jedem Senatsmitglied frei, dem Bericht oder Mitbericht eine schriftliche Äußerung beizulegen.
(3)Absatz 3,Der Zeitpunkt der Verhandlung oder Sitzung ist in der Regel so anzuberaumen, daß für den Umlauf des Berichtes und allenfalls der Mitberichte bei den übrigen Senatsmitgliedern mindestens eine Woche zur Verfügung steht.
(4)Absatz 4,Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der Vorsitzende auf Antrag des Berichters auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.Einfache oder dringende Rechtssachen, die ohne Verhandlung erledigt werden können, kann der Vorsitzende auf Antrag des Berichters auch ohne Einhaltung der Vorschriften der Absatz eins bis 3 im Senate beraten lassen, doch ist die Beratung in diesen Fällen zu vertagen, wenn es ein Senatsmitglied verlangt.
(5)Absatz 5,Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter die nach § 14 Abs. 2 VwGG. 1965 ohne Beschluß des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.Abgesehen von dringenden Fällen hat der Berichter die nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGG. 1965 ohne Beschluß des Senates getroffenen Anordnungen, Verfügungen und Entscheidungen vor Abfertigung dem Vorsitzenden zur Einsicht vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2014
Dokumentnummer
NOR12006495
Alte Dokumentnummer
N11965128870