Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1997Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesregierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs (Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955, BGBl. Nr. 211) dem Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung einer Einheit in das Ausland zu entsprechen, die aus Die Bundesregierung ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates und unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs (Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 211) dem Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung einer Einheit in das Ausland zu entsprechen, die aus
Angehörigen des Bundesheeres,
Angehörigen der Wachkörper des Bundes und
Personen, die sich zur Dienstleistung für den betreffenden Einsatz vertraglich verpflichtet haben,
auf Grund freiwilliger Meldungen gebildet werden kann. Wenn der Zweck der Hilfeleistung es erfordert, können auch mehrere Einheiten entsendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Dokumentnummer
NOR12006508
Alte Dokumentnummer
N11965129020