Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
14.07.1965 bis 21.04.1997 — BGBl. Nr. 173/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 214.07.196521.04.1997 BGBl. Nr. 173/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.07.1965BGBl. Nr. 173/1965

Außerkrafttretensdatum

21.04.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1997

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Für jede gemäß Paragraph eins, in das Ausland entsendete Einheit ist ein Vorgesetzter zu bestellen. Die Bestellung des Vorgesetzten obliegt dem zuständigen Bundesminister, wenn
    1. Litera a
      die Einheit ausschließlich aus Personen besteht, die seiner Weisungsbefugnis unterliegen oder dem Personalstand seines Verwaltungsbereiches angehören, oder
    2. Litera b
      die Einheit ausschließlich auf einem Sachgebiet tätig werden soll, das in den Zuständigkeitsbereich des betreffenden Bundesministeriums fällt.
    In den übrigen Fällen obliegt die Bestellung des Vorgesetzten der Bundesregierung.
  2. Absatz 2,Der Vorgesetzte ist berechtigt, den Mitgliedern der Einheit im Ausland Weisungen (Artikel 20 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) zu erteilen und die ihm zustehende Weisungsbefugnis anderen Mitgliedern der Einheit zu übertragen. Inwieweit der Vorgesetzte bei der Verwendung der Einheit selbst an die Weisungen (Artikel 20 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) der Organe einer internationalen Organisation gebunden ist und inwieweit Organe einer solchen Organisation den Mitgliedern der Einheit (Paragraph eins,) unmittelbar Weisungen für ihre Verwendung erteilen dürfen, bestimmt sich nach dem zwischen der Republik Österreich und der internationalen Organisation über die Hilfeleistung abgeschlossenen Staatsvertrag. Liegt kein solcher Staatsvertrag vor oder enthält der Staatsvertrag keine oder keine ausreichenden Bestimmungen über die Verwendung der Einheit, so hat die Bundesregierung dem Vorgesetzten Weisungen für die Verwendung der Einheit zu erteilen.
  3. Absatz 3,Für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit hat ausschließlich der Vorgesetzte Sorge zu tragen; er hat gegenüber den Mitgliedern der Einheit die dienstrechtliche Stellung eines Vorstandes der Dienstbehörde. Er ist hiebei in den Fällen des Absatz eins, Litera a und b an die Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministeriums, in den übrigen Fällen des Absatz eins, an die Weisungen des Bundesministeriums gebunden, das die Bundesregierung im Einsatzfall zu bezeichnen hat. Die Bundesregierung kann bestimmen, daß das von ihr bezeichnete Bundesministerium die Weisungen im Einvernehmen mit einem anderen Bundesministerium oder mit anderen Bundesministerien zu erteilen hat. Bei Gefahr im Verzug ist jedoch das von der Bundesregierung bezeichnete Bundesministerium befugt, die erforderlichen Weisungen ohne Herstellung des Einvernehmens zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10000409

Dokumentnummer

NOR12006509

Alte Dokumentnummer

N11965129030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/173/P2/NOR12006509