Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
14.07.1965 bis 21.04.1997 — BGBl. Nr. 173/1965 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 314.07.196521.04.1997 BGBl. Nr. 173/1965 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.07.1965BGBl. Nr. 173/1965

Außerkrafttretensdatum

21.04.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1997

Index

12/03 Entsendung ins Ausland

Text

Paragraph 3,

Die Mitglieder der Einheit sind verpflichtet, den Weisungen des Vorgesetzten und hinsichtlich der Verwendung nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, auch den Weisungen der internationalen Organisation im Ausland Folge zu leisten. Widersprechen einander Weisungen des Vorgesetzten und unmittelbar erteilte Weisungen der internationalen Organisation, so haben die betroffenen Mitglieder der Einheit die Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen. Sie haben jedoch den Vorgesetzten unverzüglich von den widersprechenden Weisungen der internationalen Organisation in Kenntnis zu setzen. Der Vorgesetzte hat unverzüglich mit den Organen der internationalen Organisation, die die widersprechende Weisung erteilt haben, zum Zwecke der Beseitigung des Widerspruches Fühlung zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10000409

Dokumentnummer

NOR12006510

Alte Dokumentnummer

N11965129040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/173/P3/NOR12006510