Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1965 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1997Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1965, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
12/03 Entsendung ins Ausland
Text
§ 6.Paragraph 6,
Nach Beendigung des Einsatzes hat der Vorgesetzte der Bundesregierung einen zusammenfassenden Bericht über den Einsatz vorzulegen. Während des Einsatzes hat der Vorgesetzte auf Verlangen der Bundesregierung jederzeit die gewünschten Berichte zu erstatten und die verlangten Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Dokumentnummer
NOR12006513
Alte Dokumentnummer
N11965129070