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Art. 11

Fassungen
ab 16.03.1966 — BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute16.03.1966 BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

16.03.1966BGBl. Nr. 45/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 11

Wenn ein österreichischer Staatsangehöriger im Iran oder ein iranischer Staatsangehöriger in Österreich Vermögen hinterläßt, und wenn die am Nachlaß Berechtigten unbekannt, abwesend oder nicht vertreten sind, haben die zuständigen konsularischen Vertreter das Recht, die Versiegelung oder Entsiegelung aller Einrichtungsgegenstände, Effekten und Papiere zu verlangen; sie können die Liquidation des Nachlasses selbst vornehmen oder hiezu einen Verwalter bestellen, insbesondere wenn der Nachlaß leicht verderbliche Gegenstände enthält. Die konsularische Intervention ist nicht mehr zulässig, sobald feststeht, daß Berechtigte, die die Staatsangehörigkeit des Erblassers besitzen, nicht vorhanden sind.

Keinesfalls darf jedoch dieser Artikel dahin verstanden werden, daß hiedurch den Gerichten des Staates, in dem sich die Vermögenswerte befinden, Geschäfte entzogen werden, die in ihre eigene Zuständigkeit fallen.

Schlagworte

Konsulat, Erbrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006681

Alte Dokumentnummer

N1196614921S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/45/A11/NOR12006681