Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 16.03.1966 — BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute16.03.1966 BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

16.03.1966BGBl. Nr. 45/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 12

Die Gerichte der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien gewähren einander über Ersuchen in Zivil- und Handelssachen Rechtshilfe, insbesondere durch Vernehmung von Zeugen, Parteien und Sachverständigen, sowie durch Zustellung von Schriftstücken.

Den Ersuchschreiben sind Übersetzungen in die Amtssprache des ersuchten Staates oder in die französische Sprache anzuschließen, deren Richtigkeit von einem beeideten Dolmetsch des ersuchenden Staates bestätigt sein muß. Zuzustellende Schriftstücke müssen mit einer solchen Übersetzung versehen sein, wenn die Zustellung anders als durch Übergabe des Schriftstückes an den zur Annahme bereiten Empfänger erfolgen soll.

Die Rechtshilfe kann nur dann abgelehnt werden, wenn die gewünschte Handlung nicht in den Aufgabenkreis der Gerichte des ersuchten Staates fällt, oder wenn sie nach Auffassung dieses Staates geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu beeinträchtigen.

Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen findet, mit Ausnahme des Ersatzes von an Zeugen oder Sachverständige ausbezahlten Vergütungen, ein Rückersatz von Gebühren oder Auslagen nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006682

alte Dokumentnummer

N1196614922S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/45/A12/NOR12006682