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Art. 13

Fassungen
ab 16.03.1966 — BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute16.03.1966 BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

16.03.1966BGBl. Nr. 45/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 13

Die Angehörigen beider Hohen Vertragschließenden Parteien sind sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten auf dem Gebiet der anderen Partei von jeder Verpflichtung zu Arbeitsleistungen für den Staat befreit, außer im Fall der Bekämpfung von Naturkatastrophen. Sie sind von jeder Militärdienstpflicht sowohl in Armee, Marine oder Luftwaffe, als auch in der Nationalgarde oder Miliz befreit, desgleichen von jeder Abgabe, die anstelle einer persönlichen Dienstpflicht auferlegt wird. Die Angehörigen beider Hohen Vertragschließenden Parteien sind auf dem Gebiete der anderen Partei von jeder Zwangsanleihe ausgenommen. Sie können militärischen Kontributionen beziehungsweise militärischen oder zivilen Requisitionsmaßnahmen irgendwelcher Art nicht unterworfen werden, ebensowenig wie Enteignungsmaßnahmen aus Gründen des öffentlichen Wohles, außer unter denselben Bedingungen, im gleichen Ausmaß und gegen die gleiche Entschädigungsleistung wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.

Schlagworte

Wehrpflicht, Bundesheer, Meistbegünstigung

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006683

alte Dokumentnummer

N1196614923S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/45/A13/NOR12006683