Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 45/1966Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
Artikel 8
Die Angehörigen einer der Hohen Vertragschließenden Parteien haben das Recht, im Rahmen der auf dem Gebiete der anderen Partei in Kraft stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften daselbst jede Art von Rechten sowie von beweglichem oder unbeweglichem Eigentum zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern. Sie werden in dieser Hinsicht unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt.
Schlagworte
Meistbegünstigung
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006678
alte Dokumentnummer
N1196614918S