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Art. 9

Fassungen
ab 16.03.1966 — BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute16.03.1966 BGBl. Nr. 45/1966 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Freundschafts- und Niederlassungsvertrag (Iran)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1966,

Typ

Vertrag - Iran

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

16.03.1966BGBl. Nr. 45/1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 9

Die Wohngebäude sowie die zu anderen Zwecken dienenden Gebäude, welche die Angehörigen der einen Hohen Vertragschließenden Partei im Einklang mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages auf dem Gebiete der anderen Partei erwerben, besitzen oder mieten, dürfen einem polizeilichen Augenschein oder einer Hausdurchsuchung nur unter den gleichen Voraussetzungen und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten unterzogen werden, welche die in Kraft stehenden Gesetze für Inländer vorschreiben.

Desgleichen sind die Handelsbücher, Rechnungsabschlüsse und Urkunden jeder Art, die sich in den Wohnungen oder den Geschäftsräumen der Angehörigen einer Hohen Vertragschließenden Partei auf dem Gebiet der anderen Partei befinden, einer Prüfung oder einer Beschlagnahme nur unter den gleichen Bedingungen und unter Beobachtung der gleichen Formalitäten unterworfen, welche die in Kraft stehenden Gesetze für Inländer vorschreiben.

Anmerkung

Zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme siehe §§ 139 ff StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10000422

Dokumentnummer

NOR12006679

alte Dokumentnummer

N1196614919S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/45/A9/NOR12006679