Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1976Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Die Eigentümer der an oder in der Nähe der Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Brücken, Tunnel, Bauwerke oder sonstigen ober- und unterirdischen Anlagen sowie die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen, insbesondere das Setzen oder das Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen, zu dulden. Diese Verpflichtung gilt auch für alle natürlichen und juristischen Personen, die zur Aufsuchung oder Gewinnung mineralischer Rohstoffe berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Bei Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß öffentliche und private Interessen soweit wie möglich geschont werden. Die nach Absatz 1 verpflichteten Personen sind über den Beginn der Arbeiten rechtzeitig zu unterrichten.
(3)Absatz 3,Ansprüche auf Entschädigung wegen der im Absatz 1 angeführten Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke und Anlagen liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Schlagworte
Grenzzeichen, Vermessungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006702
Alte Dokumentnummer
N1196614991A