Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
Artikel 16
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten verpflichten sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung oder Verlegung der Grenzzeichen zu verhindern.
(2)Absatz 2,Sollte in einem Grenzabschnitt, für dessen Instandhaltung der eine der Vertragsstaaten das Material, die Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte beistellt (Artikel 9), ein Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ein Grenzzeichen beschädigen oder vernichten, so hat dieser Vertragsstaat die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung dem anderen Vertragsstaat zu ersetzen.
(3)Absatz 3,Eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehende Haftung eines Dritten gegenüber dem zur Kostentragung verpflichteten Vertragsstaat wird durch Absatz 2 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006703
alte Dokumentnummer
N1196614992A