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Art. 17

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 585/1976
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 585/1976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 585/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bannwälder und Schutzwälder keine Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen Grundstücke und die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die im Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.
  3. Absatz 3,Ansprüche auf Entschädigung wegen der gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.

Schlagworte

Wald, Schadenersatz

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000423

Dokumentnummer

NOR12006704

Alte Dokumentnummer

N1196614993A