Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1976Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden dafür sorgen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet entlang des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Grenzlinie gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) eine Kreisfläche mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bannwälder und Schutzwälder keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Eigentümer der an der Staatsgrenze gelegenen Grundstücke und die daran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die im Absatz 1 genannten Flächen stets frei zugänglich zu halten.
(3)Absatz 3,Ansprüche auf Entschädigung wegen der gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen richten sich nach dem Recht jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.
Schlagworte
Wald, Schadenersatz
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006704
Alte Dokumentnummer
N1196614993A