Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 585/1976Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 585 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Auf den im Artikel 17 Absatz 1 erwähnten Flächen dürfen künftig keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt nicht:
für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, und
für jene Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Postkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im Artikel 17 Absatz 1 genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen weitere Ausnahmen vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung sind die nach Artikel 21 eingerichtete Kommission und die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören. Zu diesem Zwecke können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006705
alte Dokumentnummer
N1196614994A