Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 25
Werden durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze, insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen oder durch den Ausbau von Straßen und Wegen, Grenzzeichen in größerem Umfang beschädigt, zerstört oder entfernt, so hat die Kommission hinsichtlich der Bereitstellung des erforderlichen Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Fahrzeuge und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und dergleichen) unabhängig von der Bestimmung des Artikels 9 Absatz 2 die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
Schlagworte
Beschädigung, Zerstörung
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006712
Alte Dokumentnummer
N1196615001A