Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die Kommission bestimmt den Arbeitsplan sowie die Art der Durchführung der Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze.
(2)Absatz 2,Vermarkungsarbeiten, die mit einer Vermessung verbunden sind, müssen im Beisein der Vermessungsfachleute beider Vertragsstaaten durchgeführt werden.
(3)Absatz 3,Werden gefährdete Grenzzeichen an eine andere Stelle versetzt oder zusätzliche Grenzzeichen gesetzt, so wird hiedurch der Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006713
Alte Dokumentnummer
N1196615002A