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Art. 27

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 714/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 27 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 714/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 714/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 27

  1. Absatz eins,Über jede von der Kommission verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung sowie über die Berichtigung fehlerhafter, vom Grenzregelungsausschuß, der im Absatz 2 des Artikels 1 genannten Gemischten Kommission oder von der Kommission bereits genehmigter Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten in je zwei Originalen Niederschriften in deutscher und in slowenischer Sprache aufzunehmen und soweit erforderlich zusätzliche Feldskizzen zu verfassen. Die Form der zusätzlichen Feldskizzen bestimmt die Kommission.
  2. Absatz 2,Die im Absatz 1 genannten Niederschriften und zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung der Kommission.
  3. Absatz 3,Die Kommission hat die von ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen in der Vermarkung sowie die im Absatz 1 genannten Berichtigungen auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu halten.
  4. Absatz 4,Für die Herstellung und Vervielfältigung der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung nach Absatz 3 gelten Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 25 sinngemäß, soweit nicht die Kommission etwas anderes beschließt.

Schlagworte

Skizze, Protokoll

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000423

Dokumentnummer

NOR12006714

Alte Dokumentnummer

N1196615003A