Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 29
(1)Absatz eins,Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selbst beschließt oder wenn es, insbesondere in den im Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 2 geregelten Fällen, ein Vertragsstaat im diplomatischen Wege verlangt. In diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß die Kommission binnen einem Monat zusammentritt.
(2)Absatz 2,Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd in dem einen oder dem anderen Vertragsstaat zusammenzutreten.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006716
alte Dokumentnummer
N1196615005A