Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 714/1993Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 714 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 30
(1)Absatz eins,Die Tagung leitet der Vorsitzende der Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Tagung stattfindet. Die Grenzbesichtigungen leiten die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich.
(2)Absatz 2,Die Verhandlungssprachen der Kommission sind Deutsch und Slowenisch.
(3)Absatz 3,Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in deutscher und in slowenischer Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006717
alte Dokumentnummer
N1196615006A