Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 229/1966Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 31
(1)Absatz eins,Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2)Absatz 2,Kann in der Kommission über eine Angelegenheit keine Einigung erzielt werden, so ist eine einvernehmliche Regelung hierüber im diplomatischen Wege anzustreben.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Dokumentnummer
NOR12006718
Alte Dokumentnummer
N1196615007A