Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.07.1981 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.198131.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Beachte

Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

Text

Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1967
KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

Höhe der Gebühr, Schilling

Tarifpost 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

  1. Absatz eins,
    Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschungen
    100,–
  2. Absatz 2,
    Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson
    100,–
  3. Absatz 3,
    Für jede Beilage
    30,–
  4. Absatz 4,
    Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist die Gebühr so oft zu entrichten, als Ansuchen gestellt werden.
  5. Absatz 5,
    Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

Tarifpost 2 Protokolle (Niederschriften)

  1. Absatz eins,
    Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist
    1. Ziffer eins
      für den ersten Bogen
      300,–
    2. Ziffer 2
      für jeden weiteren Bogen
      150,–
  2. Absatz 2,
    Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

Tarifpost 3 Abschriften, Vervielfältigungen

  1. Absatz eins,
    Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen
    200,–
  2. Absatz 2,
    Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen
    100,–

Tarifpost 4 Beglaubigungen

  1. Absatz eins,
    Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson
    200,–
  2. Absatz 2,
    Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen
    200,–

Tarifpost 5 Ausstellung von Bescheinigungen

  1. Absatz eins,
    In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
    1. Ziffer eins
      Staatsbürgerschaftsnachweis
      250,–
    2. Ziffer 2
      Bescheinigung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 9, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965
      2 000,–
    3. Ziffer 3
      sonstige Bescheinigungen
      300,–
  2. Absatz 2,
    In anderen Angelegenheiten
    300,–
  3. Absatz 3,
    Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

Tarifpost 6 Reisedokumente

  1. Absatz eins,
    Ausstellung eines Reisepasses
    400,–
  2. Absatz 2,
    Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Erweiterung des Geltungsbereiches eines Reisepasses
    300,–
  3. Absatz 3,
    Über Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl
    100,–

Tarifpost 7 Sichtvermerke

  1. Absatz eins,
    Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in einem Reisedokument
    1. Ziffer eins
      zur einmaligen Einreise
      150,–
    2. Ziffer 2
      zur mehrmaligen Einreise
      300,–
  2. Absatz 2,
    Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes
    600,–
  1. Absatz 3,Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes
    1. Ziffer eins
      in Diplomatenpässe,
    2. Ziffer 2
      in Laissez-passer der Vereinten Nationen,
    3. Ziffer 3
      in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,
    4. Ziffer 4
      in gewöhnliche Reisepässe und in Reisedokumente nach Artikel 28 der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    5. Ziffer 5
      für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    6. Ziffer 6
      für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),
    7. Ziffer 7
      für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
    8. Ziffer 8
      für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.

Tarifpost 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen
250,–

Tarifpost 9 Leichenpässe

  1. Absatz eins,
    Ausfertigung eines Leichenpasses
    800,–
  2. Absatz 2,
    Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.

Tarifpost 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
350,–

Tarifpost 11 Verwahrnisse

  1. Absatz eins,
    Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung
    300,–
  2. Absatz 2,
    Verwahrung und Ausfolgung
    1. Ziffer eins
      wenn die Verwahrung nicht länger als ein Jahr gedauert hat
      500,–
    2. Ziffer 2
      für jedes weitere angefangene Jahr
      700,–
  3. Absatz 3,
    Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.

Tarifpost 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden

  1. Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges
      400,–
    2. Ziffer 2
      wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde
      300,–
  2. Absatz 2,
    Die Gebühren nach Absatz 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.

Schlagworte

Unterstützungsdarlehen, Ruheversorgungsgenuß, Rechtshilfeverfahren,
Hinweg, Bestätigung, Genehmigung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006762

Alte Dokumentnummer

N1196713020S