Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Beachte
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 1967 eintritt.
(2)Absatz 2,Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952 über die Erhebung von Gebühren und die Einhebung von Kosten für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1952), BGBl. Nr. 178, ist auf alle Vorgänge, für die eine Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 1967 eintritt, nicht mehr anzuwenden.Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1952 über die Erhebung von Gebühren und die Einhebung von Kosten für Amtshandlungen der österreichischen Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1952), Bundesgesetzblatt Nr. 178, ist auf alle Vorgänge, für die eine Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 1967 eintritt, nicht mehr anzuwenden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern sich aus seinen Bestimmungen nichts anderes ergibt, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
(4)Absatz 4,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR12006760
Alte Dokumentnummer
N1196713019S