Kurztitel
Konsulargebührengesetz 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1967 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Beachte
Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
Text
Anlage zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1967Anlage zu Paragraph eins, des Konsulargebührengesetzes 1967
KONSULARGEBÜHRENTARIF
Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen
Höhe der Gebühr
SchillingHöhe der Gebühr, Schilling
Tarifpost 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen
Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen, Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschungen
100,–
Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift an eine Privatperson
100,–
Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist die Gebühr so oft zu entrichten, als Ansuchen gestellt werden.
Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.
Tarifpost 2 Protokolle (Niederschriften)
Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr festgesetzt ist
für den ersten Bogen
300,–
für jeden weiteren Bogen
150,–
Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.
Tarifpost 3 Abschriften, Vervielfältigungen
Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen
200,–
Anfertigung einer Vervielfältigung, für jeden Bogen
100,–
Tarifpost 4 Beglaubigungen
Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift, des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der Unterschrift einer Privatperson
200,–
Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden Bogen
200,–
Tarifpost 5 Ausstellung von Bescheinigungen
In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten
Staatsbürgerschaftsnachweis
250,–
Bescheinigung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 9 Staatsbürgerschaftsgesetz 1965Bescheinigung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 9, Staatsbürgerschaftsgesetz 1965
2 000,–
sonstige Bescheinigungen
300,–
In anderen Angelegenheiten
300,–
Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.
Tarifpost 6 Reisedokumente
Ausstellung eines Reisepasses
400,–
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Erweiterung des Geltungsbereiches eines Reisepasses
300,–
Über Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl
100,–
Tarifpost 7 Sichtvermerke
Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in einem Reisedokument
zur einmaligen Einreise
150,–
zur mehrmaligen Einreise
300,–
Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes
600,–
(3)Absatz 3,Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes
in Laissez-passer der Vereinten Nationen,
in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,
in gewöhnliche Reisepässe und in Reisedokumente nach Artikel 28 der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen und sportlichen Veranstaltungen sowie für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),
für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,
für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.
Tarifpost 8 Vidierungen
Erteilung einer Vidierung in anderen Angelegenheiten als Paßsachen
250,–
Tarifpost 9 Leichenpässe
Ausfertigung eines Leichenpasses
800,–
Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen Österreichern.
Tarifpost 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung
350,–
Tarifpost 11 Verwahrnisse
Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung einer Empfangsbestätigung
300,–
Verwahrung und Ausfolgung
wenn die Verwahrung nicht länger als ein Jahr gedauert hat
500,–
für jedes weitere angefangene Jahr
700,–
Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein Verwahrstück.
Tarifpost 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen werden
für jede begonnene Stunde der Amtshandlung einschließlich des Hin- und Rückweges
400,–
wenn die Abwesenheit vom Amt länger als sechs Stunden dauert, für jede weitere begonnene Stunde
300,–
Die Gebühren nach Absatz 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr unterliegt.
Schlagworte
Unterstützungsdarlehen, Ruheversorgungsgenuß, Rechtshilfeverfahren,
Hinweg, Bestätigung, Genehmigung