Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
16.12.1967 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 380/1967 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 716.12.196731.12.2018 BGBl. Nr. 380/1967 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.12.1967BGBl. Nr. 380/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Beachte

Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, des Konsulargebührengesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, ist die Gebühr im zweifachen Betrage zu entrichten. Weicht jedoch das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß von dem im Absatz 1 festgesetzten Ausmaß ab, so ist diese Abweichung für die Bemessung der Konsulargebühr ohne Belang.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006752

Alte Dokumentnummer

N1196713014S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/380/P7/NOR12006752