Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1967Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
10/09 Gemeindeaufsicht
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Wenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen.Wenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen.
(2)Absatz 2,Die Fortführung der Aufgaben der Gemeinde bis zur Neuwahl des Gemeinderates richtet sich nach den hiefür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Dokumentnummer
NOR12006768
alte Dokumentnummer
N11967130250