Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/09 Gemeindeaufsicht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 1 Abs. 3) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Übertragung auf eine Landesbehörde nur mit Zustimmung der Landesregierung erfolgen.Auf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph eins, Absatz 3,) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Übertragung auf eine Landesbehörde nur mit Zustimmung der Landesregierung erfolgen.
(2)Absatz 2,Eine Übertragung nach Abs. 1 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der Bundesverwaltung zu behandeln sind. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Artikel 118 Abs. 6 B-VG.Eine Übertragung nach Absatz eins, bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der Bundesverwaltung zu behandeln sind. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Artikel 118 Absatz 6, B-VG.
(3)Absatz 3,Eine Verordnung nach Abs. 2 ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind. § 6 Abs. 2 findet Anwendung.Eine Verordnung nach Absatz 2, ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind. Paragraph 6, Absatz 2, findet Anwendung.
Anmerkung
Vgl. Art. 118 Abs. 7 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022
Dokumentnummer
NOR40155014