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Art. 10

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Konsuln und Konsulatsangestellten unterliegen hinsichtlich der Dienstbezüge für ihre amtliche Tätigkeit im Empfangsstaat keiner Besteuerung.
  2. Absatz 2,Die Berufskonsuln und die vom Sendestaat bestellten Konsulatsangestellten sowie ihre Familienangehörigen sind im Empfangsstaat überdies von der Entrichtung aller direkten persönlichen Steuern befreit, soweit diese Steuern nicht vom unbeweglichen Vermögen, von Hypothekarforderungen, von gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger gewinnbringender Tätigkeit oder im Abzugsweg an der Quelle erhoben werden oder ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt nur für Personen, die Staatsangehörige des Sendestaates sind.
  4. Absatz 4,Die gemäß Absatz 2 gewährten Befreiungen dürfen nicht über die Steuerbefreiungen hinausgehen, welche die Vertragsstaaten gegenseitig den diplomatischen Vertretern und den Angestellten der diplomatischen Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen gewähren.

Schlagworte

Grundsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Lohnsteuer

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006819

Alte Dokumentnummer

N1196810577U