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Art. 11

Fassungen
ab 28.04.1992 — BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute28.04.1992 BGBl. Nr. 378/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien (BR Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1968,

Typ

Vertrag - BR Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

28.04.1992BGBl. Nr. 378/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 11

Die im Eigentum des Sendestaates befindlichen Liegenschaften, die ausschließlich der Unterbringung von Konsularämtern oder Wohnzwecken der Konsuln oder Konsulatsangestellten dienen, sind im Empfangsstaat von allen öffentlichen Abgaben befreit, die vom Besitz oder für die Benützung dieser Liegenschaften erhoben werden. Die Befreiung bezieht sich nicht auf Abgaben, die ein Entgelt für besondere Leistungen von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, öffentlichen Körperschaften oder von Unternehmungen darstellen.

Schlagworte

Grundsteuer

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000444

Dokumentnummer

NOR12006820

Alte Dokumentnummer

N1196810578U