Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24, Absatz 4
Text
Zugänglichkeit der Entscheidungen
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (§ 15) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.Die für die Entscheidungsdokumentation Justiz (Paragraph 15,) erstellten Daten sind nach Maßgabe der technischen und dokumentalistischen Möglichkeiten im Internet bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (§ 15 Abs. 4) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.Nach Maßgabe der personellen und technischen Voraussetzungen ist vom Evidenzbüro des Obersten Gerichtshofes durch Erteilung anonymisierter Ausdrucke (Paragraph 15, Absatz 4,) gegen Kostenersatz Einsicht in die Entscheidungsdokumentation Justiz zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR40020375