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§ 18 OGHG

Fassungen
ab 01.09.2001 — BGBl. I Nr. 95/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.09.2001 § → § BGBl. I Nr. 95/2001
§ 1801.01.196931.08.2001 BGBl. Nr. 328/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Oberster Gerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2001BGBl. I Nr. 95/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OGHG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24, Absatz 4

Text

Ausfertigungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben.
  2. Absatz 2,Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale Gerichtshöfe hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und zweiten Instanz, für die Parteien und Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz, oder wenn es in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist, unmittelbar zu übersenden.

Anmerkung

vgl. auch § 79 GOG sowie § 145 Abs. 1 Geo

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10000449

Dokumentnummer

NOR40020377

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/328/P18/NOR40020377