Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Oberster Gerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 328/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2001Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 4zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 24, Absatz 4
Text
Ausfertigungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Ausfertigungen der Erledigungen hat der Leiter der Geschäftsabteilung unter dem Vermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ zu unterschreiben.
(2)Absatz 2,Schreiben an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland, an ausländische Vertretungsbehörden im Inland, an andere ausländische Behörden oder zwischenstaatliche Organisationen sowie internationale Gerichtshöfe hat der Vorsitzende des Senates, der die Erledigung beschlossen hat, in Justizverwaltungssachen der Präsident zu unterschreiben. Das Gerichtssiegel ist beizusetzen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsabteilungen haben auch die für die Akten der ersten und zweiten Instanz, für die Parteien und Behörden erforderlichen Ausfertigungen herzustellen und der ersten Instanz im Wege der Rechtsmittelinstanz, oder wenn es in den Verfahrensordnungen vorgesehen ist, unmittelbar zu übersenden.
Anmerkung
vgl. auch § 79 GOG sowie § 145 Abs. 1 Geo
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR40020377