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Art. 14

Fassungen
ab 26.02.1968 — BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute26.02.1968 BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

26.02.1968BGBl. Nr. 103/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch vierzehn

Ziffer eins Dieser Vertrag steht allen Staaten zur Unterzeichnung offen. Staaten, die diesen Vertrag nicht vor seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 3 dieses Artikels unterzeichnen, können ihm jederzeit beitreten.

Ziffer 2 Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die unterzeichneten Staaten. Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die hiemit als Depositarregierungen bestimmt werden, zu hinterlegen.

Ziffer 3 Dieser Vertrag tritt mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch fünf Regierungen, einschließlich der in diesem Vertrag als Depositarregierungen bestimmten Regierungen, in Kraft.

Ziffer 4 Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages hinterlegt werden, tritt er zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.

Ziffer 5 Die Depositarregierungen haben alle unterzeichnenden und beitretenden Staaten vom Zeitpunkt jeder Unterzeichnung, vom Zeitpunkt der Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag, vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens sowie von anderen Mitteilungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Ziffer 6 Dieser Vertrag wird von den Depositarregierungen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006951

Alte Dokumentnummer

N1196820952S