Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1968Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf die Tätigkeiten der Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unabhängig davon, ob solche Tätigkeiten von einem Vertragsstaat allein oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten durchgeführt werden, unter Einschluß der Fälle, in denen sie im Rahmen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen vollzogen werden.
Alle praktischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten internationaler zwischenstaatlicher Organisationen bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ergeben, sind von den Vertragsstaaten entweder mit der entsprechenden internationalen Organisation oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten dieser Organisation, die Vertragsstaaten sind, zu lösen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2016
Dokumentnummer
NOR12006950
alte Dokumentnummer
N1196820951S