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Art. 13

Fassungen
ab 26.02.1968 — BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute26.02.1968 BGBl. Nr. 103/1968 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes regeln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1968,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

26.02.1968BGBl. Nr. 103/1968

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch dreizehn

Die Bestimmungen dieses Vertrages finden Anwendung auf die Tätigkeiten der Vertragsstaaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, unabhängig davon, ob solche Tätigkeiten von einem Vertragsstaat allein oder im Zusammenwirken mit anderen Staaten durchgeführt werden, unter Einschluß der Fälle, in denen sie im Rahmen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen vollzogen werden.

Alle praktischen Fragen, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten internationaler zwischenstaatlicher Organisationen bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, ergeben, sind von den Vertragsstaaten entweder mit der entsprechenden internationalen Organisation oder mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten dieser Organisation, die Vertragsstaaten sind, zu lösen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016

Gesetzesnummer

10000455

Dokumentnummer

NOR12006950

alte Dokumentnummer

N1196820951S